Der Verein

1920 gegründet, feierte Bahnfrei Damm im Jahre 2020 sein 100-jähriges Bestehen. Dieses ist von zahlreichen Erfolgen und einer langjährigen Kontinuität geprägt. Die 1982 erbaute Kegelbahnanlage ist die größte und meist genutzte Anlage in und um Aschaffenburg. Es werden dort jährlich mehr als 250 Wettkämpfe ausgetragen.

Doch was zeichnet diesen Erfolg und uns als Verein aus? Kurz zusammengefasst: „Ein ausgeprägter Gemeinschaftssinn gepaart mit sportlichem Ehrgeiz.“

Besonders beeindruckend ist dies, da wir den Erfolg nicht mit finanziellen Anreizen, sondern rein durch Spaß, Freundschaft und die Gemeinschaft erreichen. So ist es nicht verwunderlich, dass neben dem Sportlichen auch das Vereinsleben weit im Vordergrund steht. Es werden viele Aktivitäten angeboten, die stets freiwillig sind, aber stark genutzt werden. Dazu gehören das Bockbierkegeln um die Weihnachtszeit herum, unser Highlight das ▸Lakefleischessen zu Jahresbeginn, aber auch unser alljährlicher Ausflug auf die Hütte in Röllfeld. Alle 2-3 Jahre wird zudem eine größere Fahrt ausgerichtet, wie z.B. eine Busfahrt in das Riesengebirge.

Auch in Zukunft werden wir weiterhin Wert auf den sportlichen aber auch gesellschaftlichen Erfolg legen und freuen uns wenn auch du Teil dessen werden möchtest. Lern uns im ▸Training, auf einer unserer Veranstaltungen oder an einem der ▸Spieltage kennen.

Vereinssteckbrief

Der Sportkegelverein KSC Bahnfrei Damm 1920 e.V.


Kader
In der derzeit laufenden Saison 2023/2024 gehen für uns 33 Spieler an den Start! ▸Hier gibt's die Details, ▸hier alle Ergebnisse und ▸hier die richtig starken Leistungen! Alter spielt im Kegelsport weniger eine Rolle als Können und Trainingseifer, daher reicht die Spanne an Lebensjahren bei unseren aktiven Spielern von 17 bis 79 Lebensjahren. Das aktuelle Durchschnittsalter liegt bei 43,8 Jahren.
Mannschaften
  • Bahnfrei Damm 1: 2. Bundesliga Mitte (Herren, 120 Wurf)
  • Bahnfrei Damm 2: Hessenliga A (Herren, 120 Wurf)
  • Bahnfrei Damm 3: Gruppenliga 1 (Herren, 120 Wurf)
  • Bahnfrei Damm 4: Bezirksliga B (Herren, 120 Wurf)
  • Bahnfrei Damm 5: KVA-Liga 2 (Herren, 120 Wurf)
Vereinsfarben
grün/gelb (Wappen), grün (Heimtrikots), schwarz (Auswärtstrikots)
Passive Mitglieder
Derzeit sind neben den aktiven Sportlern noch 36 passive Mitglieder Teil unseres Vereins.
Sportstätte
Kegelzentrum, Strietwaldstr. 1 63741 Aschaffenburg
Rechtliches
Registergericht-Nr.: VR445 - 1. Vorsitzender: Dr. Franz Tumulka

Persönliche Ansprechpartner

Die Aufgaben in unserem Verein sind klar verteilt, die Verantwortung für unseren Sportverein tragen wir alle gemeinsam! Unsere Mitglieder sind die Taktgeber, Mitsprache und Mitgestaltung werden daher nicht nur gern gesehen sondern aktiv eingefordert. Folgende 12 Aufgabenbereiche werden gegenwärtig in unserem Verein aktiv verantwortet:

1. Vorsitzender
Dr. Franz Tumulka

Kontaktformular
2. Vorsitzender
Michael Spangenberger

Kontaktformular
3. Vorsitzender
Michael Geis

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Sportwart
Alexander Schachner

Kontaktformular
Kassier
Hans-Günter Liebler

Kontaktformular
Schriftführer
Jonas Brauburger

Kontaktformular
Vergnügungsausschuss 1
Sven Zahradnik

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Vergnügungsausschuss 2
Christoph Zöller

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Marketing
Christoph Zöller

Kontaktformular
Datenschutz
Michael Spangenberger

Kontaktformular
Website
Jonas Brauburger

Kontaktformular
Jugendwart
Felix Kopp

Kontaktformular

Chronik

Unser Sportverein hat eine lange Historie, die vor allem durch seine Mitglieder, Erfolge, Amtsträger und Anekdoten geprägt wurde. Dennoch wollen wir nicht nostalgisch in Erinnerungen schwelgen, sondern weiter aktiv Geschichte schreiben! Hier daher lediglich ein Kurzabriss der wesentlichen Meilensteine und Ehrenamtsträger – zugleich sei betont, dass die lange Vereinsgeschichte und große -kultur auch und gerade durch die nicht genannten Vereinsmitglieder geschrieben wird. Lesen Sie dazu einfach ▸hier auch den Beitrag zum 90-jährigen Vereinsjubiläum!

Direkt zum jeweiligen Chronikabschnitt:


Der Anfang
Vom April 1920 an, traf sich eine kleine Gruppe junger Männer, zunächst samstags, zwanglos im Gesellenhaus auf dem Stiftsberg zum Kegeln. Nachdem sie in einem Nebengebäude der Gastwirtschaft „Zur Pfaffenmühle“ in der Glattbacher Straße eine Kegelbahn, sowie zwei Satz Kegel und mehrere Kugeln fanden, reifte die Idee einer Vereinsgründung. Aus der Wahl zur Vorstandschaft im Juli 1920 ging Adalbert Dieser als 1. Vorsitzender hervor. Zum Vereinslokal wählten die Bahnfrei-Kegler im Jahre 1921 das Gasthaus „Zum Schwarzen Seppel“ in der Aschaffstraße, wo dann auch die ersten Wettkämpfe stattfanden.

Die Gründungsmitglieder

  • Adalbert Dieser, 1. Vorsitzender
  • Paul Rüttger, 2. Vorsitzender
  • Hans Steigerwald, 1. Spielführer
  • Weiterhin: Gustav Klemp (Kassier), Heinrich Heeg (Schriftführer), Edmund (Weißenberger), Ludwig Straub, Ludwig Spiegel, Oskar Kleider, Edmund Amend, August Zimmermann, Josef Maidhof, Karl Maidhof, Wendelin Deller, Lorenz Schmittner, Benedikt Deppert, Georg Schott, Georg Kölbel, Jakob Popp, Karl Kaeß, Willi Danzer

Bahnfrei Lieder

Das „Bahnfrei-Lied“


Historisches Lied, getextet in den 50-er Jahren zur Melodie „Turner, auf zum Streite“

Auf auf Ihr Kegelbrüder,
tretet in die Bahn,
mit frischem, frohen Mute,
und vielem Elan.

Hebt die Kugel auf,
gebt ihr den richt’gen Lauf,
ja sich Alle freu’n,
wenn fall’n alle Neun.

Hebt die Kugel auf,
gebt ihr den richt’gen Lauf,
ja sich Alle freu’n,
wenn fall’n alle Neun.

Ja uns’re Bahnfrei Damm soll leben,
Gut Holz – Gut Holz, Gut Holz – Gut Holz.
von uns schiebt keiner mehr daneben,
Gut Holz – Gut Holz, Gut Holz – Gut Holz.

„Hey, wir woll’n die Bahnfrei seh’n“


Getextet von Harald Merget im Jahr 2008 (Melodie „Hey, wir woll’n die Eisbärn seh’n“; Puhdys, 1996)

Sie sind die Könige auf der Kegelbahn,
und ihr Thron ist grün-weiß-grün,
und sie werden niemals untergehn,
niemals, weil wir hinter euch steh’n.

Hey, wir woll’n die Bahnfrei sehn,
Hey, wir woll’n die Schweißperlen sehn.
Denn unser Leben wär so leer ohne Bahnfrei-Damm.

Wir haben die Bahnfrei so gern,
wir haben die Bahnfrei so gern.

Sie sind so wild auf der Kunststoffbahn,
und kegeln Neuner, wie im Wahn.
So wunderbar und voll Energie,
so war’n sie, so war’n die Bahnfrei noch nie.

Hey, wir woll’n die Bahnfrei seh’n,
Hey, wir woll’n die Schweißperlen seh’n.
Denn unser Leben wär so leer ohne Bahnfrei.

Wir haben die Bahnfrei so gern,
wir haben die Bahnfrei so gern.

Hey, wir woll’n die Bahnfrei seh’n,
Hey, wir woll’n die Schweißperlen seh’n.
Denn unser Leben wär so leer ohne Bahnfrei.

Wir haben die Bahnfrei so gern,
wir haben die Bahnfrei so gern.

Funktionsträger

Heute


  • 1.Vorsitzender: Dr. Franz Tumulka
  • 2.Vorsitzender und Datenschutz: Michael Spangenberger
  • 3.Vorsitzender: Michael Geis
  • Sportwart: Alexander Schachner
  • Kassier: Hans-Günter Liebler
  • Schriftführer: Jonas Brauburger
  • Vergnügungsausschuss: Sven Zahradnik/Christoph Zöller
  • Marketing: Christoph Zöller
  • Jugendwart: Felix Kopp
Wahl 2021:


  • 1.Vorsitzender: Dr. Franz Tumulka
  • 2.Vorsitzender: Michael Spangenberger
  • 3.Vorsitzender: Michael Geis
  • Sportwart: Alexander Schachner
  • Kassier: Hans-Günter Liebler
  • Schriftführer: Theo Spangenberger
  • Jugendwart: Patrick Lebert
Wahl 2013 (16.05.2013):


  • 1. Vorsitzender: Norbert Wilz
  • 2.Vorsitzender: Michael Spangenberger
  • 3.Vorsitzender: Dominic Fischer
  • Sportwart: Michael Geis
  • Kassier: Hans-Günter Liebler
  • Schriftführer: Theo Spangenberger
  • Jugendwart: Jürgen Merzig
Wahl 2012 (19.04.2012):


  • 1. Vorsitzender: Norbert Wilz
  • 2.Vorsitzender: Michael Spangenberger
  • 3.Vorsitzender: Dominic Fischer
  • Sportwart: Michael Geis
  • Kassier: Hans-Günter Liebler
  • Schriftführer: Alexander Zenglein
  • Jugendwart: Christoph Zöller
2011 (08.12.):


  • Kassier: Hans-Günter Liebler (kommissarisch ab 8.12.2011)
Wahl 2011:


  • 1. Vorsitzender: Heinz-W. Engelleitner (bis 11.11.2011, †)
  • 2.Vorsitzender: Norbert Wilz
  • 3.Vorsitzender: Michael Spangenberger
  • Sportwart: Michael Geis
  • Kassier: Heinz-W. Engelleitner (bis 11.11.2011, †)
  • Schriftführer: Alexander Zenglein
  • Jugendwart: Christoph Zöller
Wahl 2008:


  • 1. Vorsitzender: Heinz-W. Engelleitner
  • 2.Vorsitzender: Norbert Wilz
  • 3.Vorsitzender: Michael Spangenberger
  • Sportwart: Michael Geis
  • Kassier: Heinz-W. Engelleitner
  • Schriftführer: Alexander Zenglein
  • Jugendwart: Edi Philipp
Wahl 2005:


  • 1. Vorsitzender: –
  • 2.Vorsitzender: Elmar Schmitt
  • 3.Vorsitzender: Michael Spangenberger
  • Sportwart: Michael Geis
  • Kassier: Heinz-W. Engelleitner
  • Schriftführer: Alexander Zenglein
  • Jugendwart: Edi Philipp
Wahl 2002:


  • 1. Vorsitzender: Bruno Semler
  • 2.Vorsitzender: Elmar Schmitt
  • 3.Vorsitzender: Michael Spangenberger
  • Sportwart: Michael Geis
  • Kassier: Heinz-W. Engelleitner
  • Schriftführer: Alexander Zenglein
  • Jugendwart: Edi Philipp
Wahl 1999:


  • 1. Vorsitzender: Bruno Semler
  • 2.Vorsitzender: Elmar Schmitt
  • 3.Vorsitzender: Michael Spangenberger
  • Sportwart: Michael Geis
  • Kassier: Heinz-W. Engelleitner
  • Schriftführer: Alexander Zenglein
  • Jugendwart: Edi Philipp
Wahl 1996:


  • 1. Vorsitzender: Bruno Semler
  • 2.Vorsitzender: Elmar Schmitt
  • 3.Vorsitzender: Michael Spangenberger
  • Sportwart: Michael Geis
  • Kassier: Heinz-W. Engelleitner
  • Schriftführer: Alexander Zenglein
  • Jugendwart: Edi Philipp
Wahl 1993:


  • 1. Vorsitzender: Bruno Semler
  • 2.Vorsitzender: Elmar Schmitt
  • 3.Vorsitzender: Michael Spangenberger
  • Sportwart: Michael Geis
  • Kassier: Heinz-W. Engelleitner
  • Schriftführer: Alexander Zenglein
  • Jugendwart: Erwin Kiener
1991 (12.12.):


  • 2.Vorsitzender: Erwin Kiener (12.12.91)
1990 (06.12.):


  • 1. Vorsitzender: Bruno Semler (ab 6.12.90)
Wahl 1990:


  • 1. Vorsitzender: Gerhard Imhof (bis 5.12.90)
  • 2.Vorsitzender: Bruno Semler
  • 3.Vorsitzender: Michael Spangenberger
  • Sportwart: Alexander Zenglein
  • Kassier: Heinz-W. Engelleitner
  • Schriftführer: Willi Lerch
  • Jugendwart: Elmar Schmitt
Wahl 1987:


  • 1. Vorsitzender: Gerhard Imhof
  • 2.Vorsitzender: Bruno Semler
  • 3.Vorsitzender: Michael Spangenberger
  • Sportwart: Uli Dienstbach
  • Kassier: Edi Philipp
  • Schriftführer: Norbert Stegmann / Heinz-W. Engelleitner (ab 06.1989)
  • Jugendwart: Hermann Stenger
Wahl 1984:


  • 1. Vorsitzender: Gerhard Imhof
  • 2.Vorsitzender: Wolfgang Filip
  • 3.Vorsitzender: Michael Spangenberger
  • Sportwart: Elmar Schmitt
  • Kassier: Edi Philipp
  • Schriftführer: Ulrich Dienstbach
  • Jugendwart: Hermann Stenger
Wahl 1981:


  • 1. Vorsitzender: Gerhard Imhof
  • 2.Vorsitzender: Willi Bilz
  • 3.Vorsitzender: Willi Heider
  • Sportwart: Elmar Schmitt
  • Kassier: Edi Philipp
  • Schriftführer: Michael Spangenberger
  • Jugendwart: Willi Bilz
Wahl 1978:


  • 1. Vorsitzender: Gerhard Imhof
  • 2.Vorsitzender: Willi Bilz
  • 3.Vorsitzender: Willi Heider
  • Sportwart: Alois Goldhammer
  • Kassier: Edi Philipp
  • Schriftführer: Norbert Wilz
  • Jugendwart: Klaus Willand
Wahl 1973:


  • 1. Vorsitzender: Gerhard Imhof
  • 2.Vorsitzender: Willi Bilz
  • Sportwart: Alois Goldhammer
  • Kassier: Edi Philipp
  • Schriftführer: Wolfgang Filip
Wahl 1971:


  • 1. Vorsitzender: Klaus Willand
  • 2.Vorsitzender: Hans Danner
  • Sportwart: Karl Spangenberger
  • Kassier: Edi Philipp
  • Schriftführer: Gerhard Imhof
Wahl 1970:


  • 1. Vorsitzender: Klaus Willand
  • 2.Vorsitzender: Hans Danner
  • Sportwart: Karl Spangenberger
  • Kassier: Edi Philipp
  • Schriftführer: Horst Küpferling
Wahl 1969:


  • 1. Vorsitzender: Klaus Willand
  • 2.Vorsitzender: Hans Danner
  • Sportwart: Karl Spangenberger
  • Kassier: Edi Philipp
  • Schriftführer: Horst Küpferling
Wahl 1968:


  • 1. Vorsitzender: Klaus Willand
  • 2.Vorsitzender: Hans Danner
  • Sportwart: Karl Spangenberger
  • Kassier: Edi Philipp
  • Schriftführer: Erwin Bieber
Wahl 1967:


  • 1. Vorsitzender: Klaus Willand
  • 2.Vorsitzender: Hans Danner
  • Sportwart: Karl Spangenberger
  • Kassier: Edi Philipp
  • Schriftführer: Erwin Bieber
Wahl 1966:


  • 1. Vorsitzender: Klaus Willand
  • 2.Vorsitzender: Hans Danner
  • Sportwart: Günther Tondera
  • Kassier: Edi Philipp
  • Schriftführer: Erwin Bieber
Wahl 1965:


  • 1. Vorsitzender: Ernst Zenglein
  • 2.Vorsitzender: Klaus Willand
  • Sportwart: Günther Tondera
  • Kassier: Edi Philipp
  • Schriftführer: Erwin Bieber
Wahl 1964:


  • 1. Vorsitzender: Ernst Zenglein
  • 2.Vorsitzender: Klaus Willand
  • Sportwart: Erwin Bieber
  • Kassier: Edi Philipp
  • Schriftführer: Erwin Bieber
Wahl 1963:


  • 1. Vorsitzender: Ernst Zenglein
  • 2.Vorsitzender: Valentin Kölbel
  • Sportwart: Erwin Bieber
  • Kassier: Edi Philipp
  • Schriftführer: Erwin Bieber
Wahl 1962:


  • 1. Vorsitzender: Ernst Zenglein
  • 2.Vorsitzender: Klaus Willand
  • Sportwart: Helmuth Morhard
  • Kassier: Edi Philipp
  • Schriftführer: Erwin Bieber
Wahl 1961:


  • 1. Vorsitzender: Ernst Zenglein
  • 2.Vorsitzender: Klaus Willand
  • Sportwart: Helmuth Morhard
  • Kassier: Edi Philipp
  • Schriftführer: Erwin Bieber
Wahl 1960:


  • 1. Vorsitzender: Ernst Zenglein
  • 2.Vorsitzender: Klaus Willand
  • Sportwart: Helmuth Morhard
  • Kassier: Edi Philipp
  • Schriftführer: Erwin Bieber
Wahl 1959:


  • 1. Vorsitzender: Ernst Zenglein
  • 2.Vorsitzender: Franz Stumpf
  • Sportwart: Andreas Roth
  • Kassier: Edi Philipp
  • Schriftführer: Toni Völker
Wahl 1958:


  • 1. Vorsitzender: Ernst Zenglein
  • 2.Vorsitzender: Franz Stumpf
  • Sportwart: Klaus Willand
  • Kassier: Edi Philipp
  • Schriftführer: Toni Völker
Wahl 1957:


  • 1. Vorsitzender: Ernst Zenglein
  • 2.Vorsitzender: Franz Stumpf
  • Sportwart: Klaus Willand
  • Kassier: Edi Philipp
  • Schriftführer: Toni Völker
Wahl 1956:


  • 1. Vorsitzender: Ernst Zenglein
  • 2.Vorsitzender: Franz Stumpf
  • Sportwart: Klaus Willand
  • Kassier: Edi Philipp
  • Schriftführer: Toni Völker
Wahl 1955:


  • 1. Vorsitzender: Karl Zenglein
  • 2.Vorsitzender: Andreas Roth
  • Sportwart: Valentin Kölbel
  • Kassier: Ernst Zenglein
  • Schriftführer: Ernst Zenglein
Wahl 1954:


  • 1. Vorsitzender: Karl Zenglein
  • 2.Vorsitzender: Ernst Zenglein
  • Sportwart: Valentin Kölbel
  • Kassier: Ernst Zenglein
  • Schriftführer: Ernst Zenglein
Wahl 1953:


  • 1. Vorsitzender: Karl Zenglein
  • 2.Vorsitzender: Valentin Kölbel
  • Sportwart: Valentin Kölbel
  • Kassier: Ernst Zenglein
  • Schriftführer: Ernst Zenglein
Wahl 1952:


  • 1. Vorsitzender: Karl Zenglein
  • 2.Vorsitzender: Toni Völker
  • Sportwart: Valentin Kölbel
  • Kassier: Walter Sickenberger
  • Schriftführer: Toni Völker
Wahl 1951:


  • 1. Vorsitzender: Franz Stumpf
  • 2.Vorsitzender: Valentin Kölbel
  • Sportwart: Valentin Kölbel
  • Kassier: Karl Zenglein
  • Schriftführer: Toni Völker
Wahl 1950:


  • 1. Vorsitzender: Franz Stumpf
  • 2.Vorsitzender: Albert ?
  • Sportwart: Valentin Kölbel
  • Kassier: Walter Sickenberger
  • Schriftführer: Toni Völker
Gründung 1920:


  • 1. Vorsitzender: Adalbert Dieser
  • 2.Vorsitzender: Paul Rüttger
  • Sportwart: Hans Steigerwald
  • Kassier: Gustav Klemp
  • Schriftführer: Heinrich Heeg

Ordnung & Satzung

Beitragsordnung i.d.F. vom 19.04.2018, Ehrenordnung i.d.F. vom 16.06.2017, weitere Ordnungen i.d.F. vom 05.06.2014, Satzung i.d.F. vom 28.05.2015

Direkt zur jeweiligen Ordnung:

Direkt zum jeweiligen Satzungsabschnitt:


Auslagenerstattungsordnung

1. Für alle Ausgaben, Auslagen und Entschädigungen ist eine besondere, den Erfordernissen angepasste Haushaltsführung zugrunde zu legen.

2. Im Normalfall sind für alle vorgesehenen Einsätze von dem dafür Verantwortlichen die voraussichtlichen Kosten dem 1. Vorsitzenden darzulegen. Die Entscheidung über Kostenerstattungen erfolgt analog Punkt 11 der Finanzordnung.

3. Fahrtkosten: Fahrtkosten sind die Kosten, die bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eines Pkws bei Durchführung einer Geschäftsreise tatsächlich entstanden sind. An Fahrtkosten werden vergütet:

  • bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel der tarifmäßige Fahrpreis
  • bei Reisen mit der Bundesbahn die 2. Wagenklasse
  • bei Benutzung von Kraftfahrzeugen 0,15 EUR je gefahrenen Kilometer, gemäß der kürzesten Entfernung zwischen Ausgangsort und Zielort.

Bei Änderung der Pauschale durch das Finanzministerium, kann der geschäftsführende Vorstand eine entsprechende Anpassung vornehmen, diese ist dann nachträglich von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

Fahrgemeinschaften sind grundsätzlich zu bilden, wenn mehrere Reiseteilnehmer von einem Ort zum Zielort reisen müssen. Das gilt auch für Reiseteilnehmer, die zwar in verschiedenen Orten wohnen, aber an bzw. ganz in der Nähe der Fahrtstrecke wohnen.

4. Für Fahrten von Mannschaften des Kegelsportclub Bahnfrei Damm 1920 e.V. werden je Mannschaft zwei Pkws genehmigt. Bei Einzel-, Pokal- und Mannschaftsmeisterschaften auf Landesebene und DKBC- Ebene werden keine Fahrtkosten für Fahrgemeinschaften erstattet, da diese Kosten durch die Fahrtkostenerstattung des Vereins der Kegler von Aschaffenburg und Umgebung e.V. (nachfolgend kurz KVA genannt) erstattet werden.

5. Übernachtungskosten: Übernachtungsgeld wird bei einer Geschäfts- oder Sportreise gewährt, wenn sich diese über mehrere Kalendertage erstreckt. Wenn je nach Anfang/Ende der Veranstaltung bzw. Entfernung eine An-/Rückreise am gleichen Tag nicht zumutbar ist, kann eine Erstattung von Übernachtungskosten genehmigt werden. In jedem Fall werden maximal tatsächlich entstandene und durch Vorlage der Originalrechnung belegte Kosten erstattet, wobei die Auswahl der Unterkunft nach den Grundsätzen der Sparsamkeit zu erfolgen hat. Die Entscheidung über die Höhe des erstattungsfähigen Betrages erfolgt analog Punkt 7 der Finanzordnung.

6. Aufwandsentschädigung: Für Tagungen, Leitung und/oder Aufsicht bei Einzel-, Pokal- und Mannschaftsmeisterschaften auf Bezirks-, Landes und DKB-Ebene oder ähnliche Veranstaltungen, soweit diese im Auftrag oder für den Kegelsportclub Bahnfrei Damm 1920 e.V. erfolgen. Für Einsätze in Vereinsmannschaften der Aktiven ab Landes-, sowie für Einzelspieler auf Bundesebene wird keine Aufwandsentschädigung gezahlt, da dies durch die Aufwandsentschädigung des KVA abgedeckt wird.

7. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes können je eine Entschädigung von bis zu 500,00 EUR pro Jahr (evtl. anteilig pro Monat) erhalten. Als Nachweis für eine steuerfreie Auszahlung dient das Formular „Bestätigung zur Berücksichtigung der steuerfreien Aufwandsentschädigung für nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich nach § 3 Nr. 26a/b EStG (Ehrenamtspauschale)“.

8. sonstige Kosten: Portokosten, Fernsprechkosten und Kosten für Büromaterialien und Geschäftsbedürfnisse werden in angemessener Höhe erstattet. Dem Erstattungsantrag sind die entsprechenden Originalbelege beizufügen.

9. Schlussbestimmung: Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, die geltenden Sätze für die Fahrt- und Übernachtungskosten und für die Aufwandsentschädigungen wesentlich veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen vorläufig anzupassen. Die geänderten Sätze sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

10. Inkrafttreten: Diese Auslagenerstattungsordnung in der Fassung vom 01.06.2014 – beschlossen vom Gesamtvorstand am 05.06.2014 – tritt sofort in Kraft.

Finanzordnung
Der Kegelsportclub Bahnfrei Damm 1920 e.V. erlässt zur ordnungsgemäßen Führung und Verwaltung diese Finanzordnung.

1. Grundsatz der Sparsamkeit: Die Finanzwirtschaft des Vereines ist sparsam zu führen. Mitglieder dürfen nach § 3 der Satzung keine unbegründeten Zuwendungen oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen erhalten.

2. Haushaltsplan: Der Haushaltsplan ist der Mitgliederversammlung vorzulegen. Der vom geschäftsführenden Vorstand aufgestellte und für das aktuelle Jahr vom Gesamtvorstand gebilligte Haushaltsplan ist genehmigt, wenn er mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung angenommen wird. Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

3. Jahresabschluss: Im Jahresabschluss sind die Einnahmen und Ausgaben des Kegelsportclub Bahnfrei Damm 1920 e.V. nachzuweisen, die Schulden oder das Guthaben aufzuführen. Der Jahresabschluss muss auch eine Vermögensübersicht enthalten.

4. Kassen-/Buchführung: Das Führen der Kasse und des Kassenbuches obliegt dem Kassier. Zahlungen durch den Kassier werden nur veranlasst, wenn diese ordnungsgemäß (Punkt 5 der Finanzordnung) angewiesen sind.

5. Zahlungsanweisungen: Zahlungen für Ausgaben bis 500,00 EUR werden vom Kassier eigenverantwortlich getätigt. Ausgaben über 500,00 EUR sind grundsätzlich erst vom 1. Vorsitzenden zu bestätigen.
Für jede Einnahme oder Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein, aus dem alle erforderlichen Einzelheiten ersichtlich sein müssen. Die Erfassung und Buchung der Belege hat fortlaufend zu erfolgen. Der Kassier hat vierteljährlich einen Bericht über den Kassenstand und über die Vermögensverhältnisse dem geschäftsführenden Vorstand vorzulegen.

6. Kassenprüfung: Den Kassenprüfern, die in Wirtschafts- und Buchführungsfragen erfahren sein sollen, ist der Einblick in die Unterlagen des Rechnungswesens (Belege, Abrechnungen, Verträge) zu gewähren. Die Kassenprüfer sind gehalten, einmal jährlich die Prüfung durchzuführen. Das Ergebnis ist dem geschäftsführenden Vorstand innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist der Jahresabschluss zu prüfen und das Ergebnis in einem Prüfungsbericht niederzulegen.

7. Rechtsverbindlichkeiten: Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen des Haushaltsplanes ist im Einzelfall nachstehend geregelt – Hinweis auf die Satzung: Beitragsrechnungen übergeordneter Verbände (z.B. HKBV, BLSV) sind von dieser Regelung ausgenommen:

  • Beträge bis zu 500,00 EUR durch den Kassier
  • bis zu 2.000,00 EUR durch den 1. Vorsitzenden und Kassier
  • bis zu 8.000,00 EUR durch den Gesamtvorstand
  • über 8.000,00 EUR durch die Mitgliederversammlung

8. Erstattung von Auslagen: Die Erstattung von Auslagen erfolgt auf der Grundlage der Auslagenerstattungsordnung.

9. Inkrafttreten: Diese Finanzordnung in der Fassung vom 01.06.2014 – beschlossen vom Gesamtvorstand am 05.06.2014 – tritt sofort in Kraft.

Geschäftsordnung
1. Geltungsbereich: Der Kegelsportclub Bahnfrei Damm 1920 e.V. erlässt diese Geschäftsordnung zur Durchführung seiner Vereinsgeschäfte.

2. Marketingbeauftragter: Der Marketingbeauftrage ist ermächtigt, nach Informierung des geschäftsführenden Vorstandes, bzw. Rücksprache mit diesem, Werbeverträge zugunsten des Vereines eigenmächtig zu schließen.

3. Vergnügungsausschuss: Der Vergnügungsausschuss ist ermächtigt, nach Informierung des geschäftsführenden Vorstandes, bzw. Rücksprache mit diesem, Veranstaltungen zu organisieren und entsprechende Rechts- verbindlichkeiten einzugehen. Der Vergnügungsausschuss darf weiterhin im Rahmen seiner Aufgabentätigkeit, nach Informierung des geschäftsführenden Vorstandes, bzw. Rücksprache mit diesem, Ausgaben bis zu einem Limit von 1.500,00 EUR im Namen des Vereines tätigen.

4. Webmaster: Der geschäftsführende Vorstand besetzt nach Möglichkeit die Position eines Webmasters. Die Aufgaben des Webmasters sind:

  • Gestaltung der Homepage nach Vorgaben des Vorstandes
  • Aktualisierung der sportlichen und gesellschaftlichen Inhalte
  • Änderungswünsche des geschäftsführenden Vorstandes umzusetzen

5. Satzung: Die Satzung wird den Mitgliedern in gedruckter Form auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

6. Inkrafttreten: Diese Geschäftsordnung in der Fassung vom 01.06.2014 – beschlossen vom Gesamtvorstand am 05.06.2014 – tritt sofort in Kraft.

Ehrenordnung
Zur Würdigung besonderer Verdienste um den Kegelsport können Mitglieder und Funktionsträger des Kegelsportclubs Bahnfrei Damm 1920 e.V. geehrt werden.

1. Der Kegelsportclub Bahnfrei Damm 1920 e.V. verleiht hierfür folgende Ehrungen:

  • Ernennung zum Ehrenmitglied des Kegelsportclubs Bahnfrei Damm 1920 e.V. Die Ernennung erfolgt nach Vorschlag durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Über die Ernennung ist dem Ehrenmitglied eine Urkunde auszuhändigen.
  • Vorschlagsrecht: Jedes Mitglied des Kegelsportclub Bahnfrei Damm 1920 e.V. hat das Recht, ein Mitglied für eine Ehrung nach Punkt a) vorzuschlagen. Der Vorschlag bedarf der Schriftform und muss an den geschäftsführenden Vorstand des Kegelsportclubs Bahnfrei Damm 1920 e.V. gerichtet werden.
  • Ehrung: Die oben genannten Ehrungen werden vom geschäftsführenden Vorstand des Kegelsportclubs
    Bahnfrei Damm 1920 e.V. im Rahmen seiner Versammlungen vorgenommen. Die zu ehrenden Mitglieder werden schriftlich eingeladen.

2. DKB-Ehrungen von Klubs und Mitgliedern nach langjähriger Mitgliedschaft
Der Deutsche Keglerbund (DKB) hat diesbezüglich in seiner Ehrenordnung folgende Ehrungen vorgesehen:

  • Für Vereine oder Klubs bei 25-, 50-, 75-, 100-jährigem Bestehen die Verleihung einer Treueurkunde.
  • Für Mitglieder bei 50-, 60- oder 75-jähriger Mitgliedschaft mit der Treueurkunde.
  • Für Mitglieder bei 25-jähriger Mitgliedschaft die DKB-Nadel mit Silberkranz.
  • Für Mitglieder bei 40-jähriger Mitgliedschaft die DKB-Nadel mit Goldkranz.

Die Ehrungen sind von den Klubs/Vereinen in eigener Regie durchzuführen. Entsprechende Daten/Anträge/Meldungen werden vom Sportwart an den KVA übermittelt. Der Kegelsportclub Bahnfrei Damm 1920 e.V. behält sich jedoch das Recht vor, Ehrungen selbst vorzunehmen.

3. Für besondere sportliche Leistungen können Sportlerinnen und Sportler des Kegelsportclubs Bahnfrei Damm 1920 e.V. geehrt werden. Der Antrag ist in Schriftform dem geschäftsführenden Vorstand des Kegelsportclubs Bahnfrei Damm 1920 e.V. vorzulegen.

4. Geburtstage:

  • Aktive ab 50 Jahre, dann alle 5 Jahre
  • Passive ab 60 Jahre, dann alle 5 Jahre
  • Witwen von Funktionären, die in der Stammdatenliste geführt werden ab 60 Jahre, dann alle 5 Jahre

Die Gratulation sollte möglichst durch ein Mitglied der Vorstandschaft oder einen durch die Vorstandschaft bestimmten Vertreter persönlich vorgenommen werden.
5. Ehrungen Aktive Mitglieder:

  • 25 Jahre Urkunde, Präsent, Gutschein 25,00 EUR
  • 40 Jahre Urkunde, Präsent, Gutschein 40,00 EUR
  • 50 Jahre Urkunde, Präsent, Gutschein 50,00 EUR
  • 60 Jahre Urkunde, Präsent, Gutschein 50,00 EUR
  • 70 Jahre Urkunde, Präsent, Gutschein 50,00 EUR

6. Ehrungen Passive Mitglieder:

  • 25 Jahre Urkunde, Präsent, Gutschein 25,00 EUR
  • 40 Jahre Urkunde, Präsent, Gutschein 30,00 EUR
  • 50 Jahre Urkunde, Präsent, Gutschein 30,00 EUR
  • 60 Jahre Urkunde, Präsent, Gutschein 30,00 EUR
  • 70 Jahre Urkunde, Präsent, Gutschein 30,00 EUR

Ausschlaggebend für den Status „aktives Mitglied“ bzw. „passives Mitglied“ ist der Status in dem Jahr der Mitgliedschaft, in welchem die Ehrung aufgrund der Vereinszugehörigkeit durchgeführt wird.

7. Aberkennung von Auszeichnungen: Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt oder Ausschluss nach §5.6 der Satzung werden alle Ehrungen aberkannt.

8. Inkrafttreten: Diese Ehrenordnung in der Fassung vom 16.06.2017 (ehemaliger Punkt 1b) wurde ersatzlos gestrichen) – beschlossen vom geschäftsführenden Vorstand am 16.06.2017 – tritt sofort in Kraft.

Beitragsordnung
1. Der Kegelsportclub Bahnfrei Damm 1920 e.V. erhebt für seine Mitglieder Beiträge.

2. Jahresbeiträge

  • die Jahresbeiträge sind wie folgt festgelegt:
    [xyz-ips snippet=“Mitgliedsbeitraege“]
  • Auf Antrag kann der geschäftsführende Vorstand in besonderen Fällen (z.B. soziale Härtefälle) selbständig Ausnahmeregelungen beschließen. Ehrenmitgliedschaft ist grundsätzlich beitragsfrei.

3. Der Familienbeitrag ist wie folgt definiert: Ist ein Mitglied Vollzahler (Status Aktiv – ab 18 Jahre), so zahlt sein/e Ehegatte/in bzw. sein/e Lebenspartner/in, falls diese/r auch Vollzahler (Status Aktiv – ab 18 Jahre) wäre, lediglich 50% des Beitrages.

4. Die Beiträge werden durch Bankeinzug entrichtet.

5. Wechsel des Status: Ein Statuswechsel Aktiv <-> Passiv ist nur zum 01.01. oder 01.07. des jeweiligen Kalenderjahres möglich.

6. Der Verein zahlt für seine aktiven Mitglieder nur Abgaben und Beiträge an den Verband der DCU, BLSV, HKBV und KVA.

7. Der in den [acf field=“aktiv“],00 EUR p.a. bzw. [acf field=“aktiv_rentner“],00 EUR p.a. enthaltene Zusatzbeitrag für aktive Mitglieder in Höhe von 15,00 EUR p.a. soll für Verpflegungsaufwendungen im Rahmen von Arbeitsdiensten und ähnlichem verwendet werden. Über die Verwendung entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

8. Inkrafttreten: Diese Beitragsordnung in der Fassung vom 28.05.2017 (Zusatzbeitrag für Aktive) – beschlossen von der Mitgliederversammlung am 28.05.2017 – tritt sofort in Kraft. Diese Beitragsordnung in der Fassung vom 19.04.2018 (Beitrag für Aktive – Rentner/Pensionär)) – beschlossen von der Mitgliederversammlung am 19.04.2018 – tritt sofort in Kraft.

Einleitung
Der Kegelsportclub »Bahnfrei Damm« 1920 e.V. hat gleichberechtigte weibliche und männliche Mitglieder. Zur besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit verwendet er in seiner Satzung, in Ordnungen und sonstigen Regelungen die „männliche Schreibweise“, also z.B. der Vorsitzende, unabhängig davon, dass diese und andere Funktionen auch von weiblichen Mitgliedern wahrgenommen werden können.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen Kegelsportclub »Bahnfrei Damm« 1920 e.V. (im weiteren nur noch
„Verein“ genannt). Die Zahl 1920 steht für das Gründungsjahr.

1.2 Er hat seinen Sitz in Aschaffenburg und ist dort unter Nr. 445 in das Vereinsregister eingetragen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und wider den Verein ist Aschaffenburg.

1.3 Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Zwecke
2.1 Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Einrichtung und Unterhaltung von Sportanlagen
  • Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen
  • Durchführung und Abhaltung von Kegelabenden
  • Abhaltung von geordneten Kegelsportübungen
  • Ausbildung von Jugendlichen jeglichen Alters im Kegelsport
  • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern

2.2 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977) oder in deren jeweils gültigen Fassung.

3.2 Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes- sportverband e.V., den Fachverbänden und dem zuständigen Finanzamt an.

3.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

3.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft in Verbänden
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Keglerbundes oder eines vergleichbaren Dachverbandes, des Bayerischen Landessportverbandes und des Hessischen Keglerverbandes. Er erkennt deren Satzungen an.

§ 5 Mitgliedschaft
5.1 Der Verein führt Mitglieder, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder.

5.2 Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Nicht natürliche Personen können nur Fördermitglied werden.

5.3 Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich an den Verein zu richten. Minderjährige bedürfen der Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters. Der Verein stellt ein einheitliches Formular als Aufnahmeantrag zur Verfügung, der Aufnahmeantrag ist auf diesem Formular zu stellen.

5.4 Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach freiem Ermessen. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung.

5.5 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des zweiten oder vierten Quartals eines Geschäftsjahres möglich. Während des Laufes der Kündigungsfrist hat der Austrittswillige die sich gemäß dieser Satzung aus der bisherigen Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten inne.

5.6 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, sich in sonstiger Weise grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt.

5.7 Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit Zweidrittelmehrheit. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

5.8 Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

5.9 Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände unverzüglich an den Vorstand herauszugeben. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft und gegenüber dem Vereinsvermögen. Der Anspruch des Vereines auf rückständige Beträge bleibt bestehen. Geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet.

5.10 Ehrenmitglieder: Auf Antrag der Vorstandschaft oder eines der Mitglieder können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben oder denen eine besondere Ehrung zuteil werden soll, durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese Ehrenmitglieder genießen dieselben Rechte wie die übrigen Mitglieder, sind jedoch von der Entrichtung von Beiträgen befreit. Näheres dazu kann der Verein in einer Ehrenordnung festlegen, welche von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder richten sich nach dieser Satzung. Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Ansehen des Vereins zu wahren sowie die Satzungen der Verbände, denen der Verein angehört, einzuhalten. Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge sind zu zahlen.

6.2 Die Mitglieder werden in einer elektronischen oder papierhaften Datei geführt. Der Inhalt dieser Datei darf ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Datei ist mit der gebotenen Sorgfalt unter Verschluss zu halten und gemäß den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu führen.

§ 7 Versicherungsschutz und Haftung
Die Mitgliedschaft im Verein entspricht dem persönlichen Wunsch des einzelnen, sich im Sinne des Vereines zu betätigen. Jedes Mitglied trägt selbst das Risiko eines Personen-, Sach- oder Vermögensschadens, der aus dieser Betätigung hervorgehen kann. Vom Verein wird für solche Schäden keine Haftung übernommen.

§ 8 Beiträge
8.1 Es wird ein Jahresbeitrag erhoben, der mit einer monatlichen Stückelung zu betrachten ist.

8.2 Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines monatlichen Beitrages verpflichtet. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

8.3 Eine Veränderung des Mitgliederbeitrages kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

8.4 Der monatliche Beitrag ist ab dem Monat zu zahlen, in dessen Ablauf die schriftliche Anmeldung erfolgt ist.

§ 9 Organe des Vereins
9.1 Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der geschäftsführende Vorstand
  • der Gesamtvorstand

9.2 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • 3. Vorsitzender
  • Kassier
  • Schriftführer
  • Sportwart
  • Jugendwart

9.3 Der Gesamtvorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

  • geschäftsführender Vorstand
  • Vorsitzender des Vergnügungsausschusses
  • Marketingbeauftragter

9.4 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder seine Stellvertreter, den 2. Vorsitzenden oder den 3. Vorsitzenden vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 ff BGB). Die Stellvertreter sind im Innenverhältnis nur dann zur Vertretung berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

9.5 Der Gesamtvorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Gesamtvorstandes im Amt. Die Kumulation von Ämtern ist ausnahmsweise und nur sofern geeignete Kandidaten nicht gefunden werden zulässig. Der geschäftsführende Vorstand muss jedoch in jedem Fall aus mindestens drei Personen bestehen. Sofern einzelne Vorstandsämter nicht oder nur im Wege der Ämterkumulation besetzt werden konnten, soll der geschäftsführende Vorstand vor Ablauf seines ersten Amtsjahres prüfen, ob sich zwischenzeitlich Kandidaten für die vakanten Ämter finden lassen. In diesem Falle soll der geschäftsführende Vorstand für die erste ordentliche Mitgliederversammlung nach seiner Wahl eine Nachwahl für die vakanten Ämter ansetzen und durchführen lassen.

9.6 Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Gesamtvorstand innerhalb von 90 Tagen das freie Amt kommissarisch zu besetzen. Dies ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.

9.7 Der geschäftsführende Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig.

9.8 Bei Rechtsgeschäften über 2000,– EUR sowie bei Grundstücksgeschäften ist die Zustimmung durch den Gesamtvorstand erforderlich. Über 8000,– EUR entscheidet die Mitgliederversammlung. Beitragsrechnungen übergeordneter Verbände (z.B. KVA, DCU, DKBC, HKBV, BLSV) sind von dieser Regelung ausgenommen (nicht genehmigungspflichtig), da die Nichtbegleichung solcher Rechnungen die Weiterführung des Sportbetriebes gefährden kann.

9.9 Der geschäftsführende Vorstand unterrichtet den Gesamtvorstand über seine Tätigkeiten.

9.10 Dem geschäftsführenden Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:
Führung der Geschäfte des Vereines und dessen Vertretung nach außen

  • Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Mitgliederversammlungen
  • Aufstellung der Tagesordnung für Mitgliederversammlungen
  • Ausarbeitung von Statuten, Anträgen und Beschlussvorlagen
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Führung der Bücher und Erstellung des Jahresabschlusses

9.11 Der geschäftsführende Vorstand tagt immer nach Bedarf. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt mit Fristsetzung von mindestens 10 Tagen durch den Vorsitzenden persönlich, schriftlich, fernmündlich oder per email. Die Aufstellung einer Tagesordnung ist nicht zwingend erforderlich. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist ein Protokoll anzufertigen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ferner soll das Protokoll Angaben über die Beschlussfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einberufung der Sitzung enthalten.

9.12 Alle Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind streng vertraulich und dürfen der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden, sofern nicht ein anders lautender Beschluss des Vorstandes vorliegt. Das Protokoll ist vom sitzungsleitenden Vorsitzenden zu genehmigen und vom jeweiligen Protokollanten zu unterschreiben.

9.13 Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Vorstandssitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Sowohl Vereinsmitglieder als auch Nichtvereinsmitglieder sind als Gäste auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes zu den Vorstandssitzungen zugelassen.

9.14 Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei einer identischen Anzahl von Ja- und Nein-Stimmen gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der geschäftsführende Vorstand beschließt verbindlich mit einer Stimmenzahl von mindestens drei Vorstandsmitgliedern.

9.15 Vorstandsmitglieder können außerhalb der regulären Wahlen jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer qualifizierten Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und im Sinne von §11.2 dieser Satzung stimmberechtigten Mitglieder, abberufen werden.

9.16 Sachzuwendungen und Spenden, die einem Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Funktion als Vorstandsmitglied zukommen, sind unverzüglich gegenüber dem Gesamtvorstand anzuzeigen und in die Verfügung des Vereines zu überführen. Ein Verstoß gegen diese Regelung soll zum sofortigen Verlust des Amtes und der Mitgliedschaft führen. Zivilrechtliche Ansprüche des Vereines gegen das betreffende Vorstandsmitglied bleiben davon unberührt.

§ 10 Geschäftsverteilung
10.1 Der Gesamtvorstand nimmt die Aufgaben wahr, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung oder einem anderen Organ ausdrücklich vorbehalten sind. Er ist befugt, dem geschäftsführenden Vorstand bestimmte Aufgaben zu übertragen und bei der Führung von dessen Geschäften mitzuwirken. Er ist außerdem befugt, im Rahmen seiner Aufgaben Arbeitsausschüsse zu berufen und deren Berichte entgegenzunehmen.

10.2 Der Schriftführer hat neben dem allgemeinen Schriftverkehr die Protokolle aller Sitzungen, Versammlungen und Veranstaltungen zu fertigen. Ihm obliegt weiterhin die Führung einer Mitgliederliste und eines Inventar- bzw. Vermögensverzeichnisses. Er führt die Chronik, archiviert die anfallenden Protokolle und ist für die Zusammenarbeit mit der Presse in enger Verbindung mit dem Sportwart verantwortlich.

10.3 Der Kassier verwaltet die Kasse, wobei er über Einnahmen und Ausgaben ein genaues Kassenbuch mit den entsprechenden Belegen führt. Er hat dem geschäftsführenden Vorstand und der Mitgliederversammlung während der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen. Die Mitgliederversammlung beschließt anschließend über die Entlastung.

10.4 Der Sportwart führt verantwortlich den Sportbetrieb, bei Verhinderung wird er von dem durch die Mitgliederversammlung bestimmten Vertreter vertreten.

10.5 Der Jugendwart leitet verantwortlich die Jugendarbeit.

10.6 Der Vergnügungsausschuss nimmt die ihm vom geschäftsführenden Vorstand übertragenen Aufgaben wahr.

§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit
11.1 Die Mitgliederversammlung wählt alle drei Jahre den Gesamtvorstand. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist grundsätzlich einzeln zu wählen.

11.2 In der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder und alle Ehrenmitglieder stimmberechtigt, soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und mit ihren Beitragszahlungen nicht in Verzug sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur durch den anwesenden Inhaber des Stimmrechtes ausgeübt werden. Die Übertragung des Stimmrechtes auf eine andere Person oder Briefwahl sind nicht zulässig. Wählbar sind jedoch nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr am Tage der Mitgliederversammlung vollendet haben.

11.3 Für die Wahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist ein aus mindestens zwei Personen bestehender Wahlausschuss zu bilden. Die Benennung des Wahlausschusses erfolgt bei einfachem Aufruf durch Zustimmung per Handaufheben. Die Mitglieder des Wahlausschusses sollten nicht selber Kandidaten sein. Der Wahlausschuss übernimmt für die Dauer der Wahlhandlungen die Versammlungsleitung und leitet die gesamte Wahl, insbesondere die Sammlung von Wahlvorschlägen, die Vorstellung der Kandidatenliste, die gesamte Durchführung der Wahl und die Bekanntgabe der Wahlergebnisse.

§ 12 Die Mitgliederversammlung
12.1 Oberstes Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter. In Ausnahmefällen kann hier jedoch auch ein Vertreter durch die Vorstandschaft bestimmt werden. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis spätestens zum 31. Mai zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von 21 Tagen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung, des Zeitpunktes und des Ortes einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Der Zugang der Einladung gilt als erfolgt: am dritten Tag nach Einlieferung bei der Post oder am dritten Tag nach Absendung der email.

12.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereines dies erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der zum Zeitpunkt der Aufforderung stimmberechtigten Mitglieder den Vorstand schriftlich, unter Angabe des Grundes in ein und derselben Sache, dazu auffordern.
Angelegenheiten, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt und durch Beschlüsse verabschiedet worden sind, können nicht Anlass zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sein.
Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu ihrer Einberufung geführt haben.
Die Ladungsfrist ist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf 15 Tage verkürzt.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens 30 Tage nach Eingang des Antrages auf Einberufung tagen. In der Einladung sind die Gründe für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung anzugeben. Soweit hier nicht anders bestimmt, gelten für eine außerordentliche Mitgliederversammlung die selben Regeln dieser Satzung, wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

12.3 Anträge von Mitgliedern zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein. Sollten sich aufgrund von Anträgen nachträgliche Änderungen an der Tagesordnung ergeben, so ist die endgültige Tagesordnung spätestens zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.

12.4 Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereines auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  • Wahl, Bestätigung und Abberufung des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Beschlussfassung über den Jahresabschluss
  • Entgegennahme der Geschäftsberichte des Vorstandes und des Kassiers
  • Beschlussfassung über die Beitragsordnung
  • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
  • Beschlussfassung über eingereichte Anträge
  • Beschlussfassung über Änderungen der Vereinssatzung und Auflösung des Vereines.

12.5 Bei Beschlussfassungen über die Entlastung des Vorstandes ist dieser vom Stimmrecht aus- geschlossen. Bei Beschlussfassungen über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen einem Mitglied und dem Verein ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.

12.6 Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen gefasst.

12.7 Dringlichkeitsanträge während der Mitgliederversammlung dürfen nur dann behandelt werden, wenn die Ursache für den Antrag nach der Abgabefrist für Anträge entstanden ist und dürfen nur mit qualifizierter Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder in die Tagesordnung aufgenommen werden.

12.8 Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes können Gäste und Pressevertreter zugelassen werden. Diese Zulassung kann die Mitgliederversammlung im Einzelfall mit einfacher Mehrheit ablehnen.

12.9 Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Abstimmungen und Wahlen. Über Anträge beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine identische Anzahl von Ja- und Nein-Stimmen gilt als Ablehnung.

12.10 Abstimmungen erfolgen durch Akklamation. Wird von der Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beantragt und beschlossen, so gilt dies jeweils nur für den zur Abstimmung gestellten Antrag.

12.11 Wahlen erfolgen grundsätzlich ebenfalls per Akklamation. Gewählt werden kann nur, wer auf der Mitgliederversammlung anwesend ist oder eine schriftliche Erklärung über die Annahme des Amtes abgegeben hat.

12.12 Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit beim ersten Wahlgang nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt; besteht danach Stimmengleichheit, findet ein weiterer Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern statt.

12.13 Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Versammlung, ist ein Protokoll anzufertigen. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Schriftführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung, sowie die Angabe, ob Gewählte ihre Wahl angenommen haben. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden. Das Protokoll ist vom Schriftführer oder dem jeweiligen Protokollanten, vom Versammlungsleiter und, sofern dieser nicht der 1.Vorsitzende war, vom 1.Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 13 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein Ordnungen. Erlass, Änderungen und die Aufhebung werden vom Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen. Ausnahme ist die Beitragsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird (siehe §12.4). Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Sämtliche Ordnungen sind für jedes Mitglied verbindlich.

§ 14 Vergütungen für Vereinstätigkeiten
14.1 Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

14.2 Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Tätigkeitsvergütung nach § 3 Nr. 26a/b EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

14.3 Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

14.4 Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach
§ 670 – 674 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Aufwendungsersatzanspruch richtet sich nach der jeweils gültigen Auslagenerstattungsordnung.

§ 15 Kassenprüfer
15.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung hat mindestens einmal im Laufe eines Jahres zu erfolgen, jedenfalls aber immer innerhalb von zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Kassenprüfer berichten an die Mitgliederversammlung. Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Kassenprüfer sein.

15.2 Die Positionen der Kassenprüfer können, sofern geeignete Kandidaten nicht gefunden werden, unbesetzt bleiben. In diesem Falle hat der Vorstand in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Mitgliederversammlung in ausführlicher und transparenter Form über die wirtschaftliche und sonstige Geschäftsführung durch den Vorstand des abgelaufenen Geschäftsjahres informiert wird.
Jedenfalls sollte der Vorstand bemüht sein, die Positionen der Kassenprüfer so bald als möglich zu besetzen, ggf. bei einer Nachwahl im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 16 Satzungsänderungen
16.1 Über Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszweckes entscheidet die Mitglieder- versammlung. Satzungsänderungen und Zweckänderungen sind den Mitgliedern bis spätestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Für die Beschlussfassung ist eine qualifizierte Mehrheit von 3/4 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

16.2 Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, welche von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 17 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Beschluss der Satzung unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Satzung im übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung derjenigen ursprünglichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, welche die Verfasser der Satzung mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft oder unvollständig erweist.

Folgende Datenschutzklausel wurde den Ordnungen am 20.08.2018 hinzugefügt und ist offizieller Bestandteil der Satzung:
1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft in den für den Verein zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU- Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (neue Fassung – BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert:

  • Name
  • Adresse
  • Nationalität
  • Geburtsdatum
  • Geschlecht
  • Telefonnummer
  • E-Mail-Adresse
  • Bankverbindung
  • Zeiten der Vereinszugehörigkeit

2. Soweit sich aus dem Durchführen des Sportbetriebes im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder im geforderten Umfang ebenfalls zur Verfügung gestellt.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

4. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

5. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Datenschutzklausel, welche auch Bestandteil der Satzung des Vereins ist, stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

6. Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Auf- bewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht gelöscht.

8. Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

9. Zur Überwachung der Datenschutzbestimmungen kann vom Vorstand ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden.

SAISON 2023/2024
5 TEAMS - 39.5 GEGNER - 33 SPIELER
Aktuelle Saison läuft!

Tagesbester

632 LP
Christoph Zöller
15. Spieltag (16.03.2024)

V: 390 - A: 242 - F: 3
Anlage: 1.SKK Gut Holz Zeil

Nächste Begegnungen

Spieltag 16
Bahnfrei Damm 1 - SC Regensburg

Samstag, 23.03.2024 - 12:30 Uhr (Heim)
Spieltag 16
Bahnfrei Damm 2 - Dreieck Damm 1

Samstag, 23.03.2024 - 13:30 Uhr (Heim)
Spieltag 16
Bahnfrei Damm 3 - SG Neuenh./Freigericht 1

Samstag, 23.03.2024 - 15:45 Uhr (Heim)
Spieltag 16
Bahnfrei Damm 4 - Dreieck Damm

Samstag, 23.03.2024 - 16:45 Uhr (Heim)
Spieltag 16
Bahnfrei Damm 5 - DJK/AN Großostheim

Samstag, 23.03.2024 - 11:30 Uhr (Heim)
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